Satzung

Satzung des Vereins „KIDS Hamburg e.V. Kompetenz- und Infozentrum Down Syndrom“ in der Fassung vom 2.2.2021

Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft im Verein
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Der Beirat
§ 9 Geschäftsführer
§ 10 Der Ausschuss für besondere Aufgabenbereiche
§ 11 Auflösung des Vereins

Präambel

KIDS Hamburg e.V. fühlt sich dem Gedanken der Inklusion verpflichtet und setzt sich dafür ein, dass die Lebensbedingungen von Menschen mit Down-Syndrom (Trisomie 21) entsprechend gestaltet werden. Das Konzept der Inklusion, welches auch in der UN-Behindertenrechtskonvention zum Ausdruck kommt, geht über die aktuell vorherrschenden integrativen Ansätze weit hinaus. Hier werden Individuen als wahrhaft gleichwertig verstanden, sie können sich ihrer Eigenart entsprechend in die Gesellschaft einbringen, ohne dass eine – von allen zu erreichende – Normalität vorausgesetzt würde. Behinderung ist in diesem Kontext nicht länger etwas Besonderes, sondern „normaler“ Ausdruck von Vielfalt, die KIDS Hamburg e.V. begrüßt und bejaht.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „KIDS Hamburg e.V. Kompetenz- und Infozentrum Down-Syndrom“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen worden.

§ 2
Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, Menschen mit und ohne Trisomie 21 in ihren jeweiligen individuellen Lebenslagen und Lebensaltern zu unterstützen, ihre Interessen zu vertreten und die Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft zu fördern.

(2) Zweck des Vereins ist die
a) Förderung der Volks- und Berufsbildung,
b) Förderung der Erziehung,
c) Förderung der Jugendhilfe,
d) Förderung der Hilfe für Behinderte.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Information und Beratung für Menschen mit Down-Syndrom, deren Angehörige und ihnen Nahestehende, Vermittlung von Hilfen zur Integration und Förderung von Erfahrungsaustausch.
b) Kinder- und Jugendarbeit, wie zielgruppenbezogene und offene Gruppenangebote für junge Menschen mit und ohne Down-Syndrom zur Unterstützung der Persönlichkeitsbildung, zur Förderung der Eigenverantwortung und zur Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe. Junge Menschen werden vom Verein durch die Kinder- und Jugendarbeit befähigt, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihren staatsbürgerlichen Pflichten nachzukommen. Der Verein unterstützt junge Menschen mit und ohne Down-Syndrom durch integrative und fördernde Angebote, um Selbstbestimmtheit, Selbstbewusstsein und ein positives Lebensgefühl zu entwickeln.
Weiterhin durch die Erbringung von Leistungen und Hilfen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII und durch die Inbetriebnahme von Diensten, Hilfen und Leistungen im Bereich der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.
c) Bildungsangebote (Seminare, Informationsveranstaltungen, Schulungen etc.) für junge und erwachsene Menschen mit Trisomie 21, deren Eltern und Angehörige, für medizinisches, therapeutisches und pädagogisches sowie sonstiges Betreuungspersonal und alle an der Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft interessierten Menschen.
d) Öffentlichkeitsarbeit, Interessenvertretung und Bewußtseinsbildung mittels Vernetzung mit entsprechenden Institutionen, Behörden, Verbänden, Organisationen und Einrichtungen und durch Verbreitung von Informationen zum Thema Down-Syndrom in verschiedenen Medien, um gesellschaftliche Vorurteile abzubauen und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu fördern.

§ 3
Selbstlosigkeit des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Funktion keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(3) Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4
Mitgliedschaft im Verein

(1) Ordentliche Vereinsmitglieder können alle natürlichen Personen werden, welche die Vereinsziele aktiv unterstützen möchten. Sie haben bei der Mitgliederversammlung aktives und passives Wahlrecht.
(2) Natürliche und juristische Personen, die den Verein finanziell unterstützen möchten, können Fördermitglied werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme, aber weder aktives noch passives Wahlrecht.
(3) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt per Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig und muss dem Vorstand schrift-lich mitgeteilt werden.
(6) Natürliche Personen können einen Wechsel vom ordentlichen zum Fördermitglied oder umgekehrt jederzeit schriftlich beim Vorstand beantragen.
(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand,
a) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat;
b) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitglieds-beitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied mitzuteilen.
(8) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss inner-halb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Soweit der Vorstand die Berufung nicht akzeptiert, hat er die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat zur Entscheidung einzuberufen.
(9) Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) Ausschüsse für besondere Aufgabenbereiche

§ 6
Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme und Beschlussfassung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
c) Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstands,
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins,
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbe-schluss des Vorstandes.
(3) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mit-glied dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(3a) An Stelle einer Mitgliederversammlung in Präsenz kann der Vorstand die Mitglieder zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder per Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig die Zugangsdaten und das Kennwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfas-sung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen berechtigten Stimmen erforderlich
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungs-änderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
(9) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 7
Der Vorstand

(1) Der gesetzliche Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchs-tens fünf Personen, dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1 – 2 Beisitzer und
1 Schatzmeister,
die aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu wählen sind.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen.
(3) Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(4) Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
(6) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der besondere Vertreter zuständig sind. Er leitet den Verein, bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für den Vollzug ihrer Beschlüsse.
(7) Zur Unterstützung bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsführung bestellen. Gegebenenfalls steht ein Vereinsbüro zur Verfügung.
(8) Ist dies der Fall, so nimmt die Geschäftsführung des Vereins an den Sitzungen des Vorstandes teil, soweit der Vorstand nichts anderes beschließt.
(9) Zur Durchführung der Vereinsaufgaben kann der Vorstand die Betreibung von Einrichtungen beschließen und diese einrichten, Beratung und Information geben sowie alle weiteren mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Satzungsänderungen vornehmen, soweit diese durch Auflagen der Justiz- oder der Finanzverwaltung notwendig sind. Die Satzungsänderungen werden den Mitgliedern umgehend bekannt gemacht und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.

§ 8
Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, dessen Mitglieder nicht dem Vorstand angehören.
(2) Er besteht aus bis zu 5 ordentlichen Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen.
(4) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 9
Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und ihn zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Bestellt der Vorstand einen besonderen Vertreter, so hat er ihm in dem Bestellungsbeschluss einen bestimmten Aufgabenbereich zuzuweisen. Jeder besondere Vertreter vertritt den Verein für die ihm zugewiesenen gewissen Geschäfte nach § 30 BGB gemeinsam mit einem Mitglied des gesetzlichen Vorstandes. Der Geschäftsführer kann für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit werden.
(2) Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung erstreckt sich auf alle laufenden Handlungen, die dem Bereich der Kinder- und Jugendarbeit und dem Bildungsbereich sowie der damit verbundenen Interessens- und Behördenvertretung zuzuordnen sind (siehe § 2(3) b) und c)).
(3) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßga-ben der Beschlüsse des Vorstandes, bzw. der Geschäftsordnung des Vorstandes. Im Innenverhältnis ist der besondere Vertreter an Vollmachten, Bestellungsbeschlüsse, oder Dienstanweisungen durch den Vorstand gebunden.

§ 10
Der Ausschuss für besondere Aufgabenbereiche

(1) Der Vorstand kann Ausschüsse zu besonderen Aufgabenbereichen und Themen bilden.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses müssen ordentliche Mitglieder sein und werden vom Vorstand für eine zeitlich begrenzte Dauer berufen.
(3) Der Ausschuss wird in Fragen, die den jeweiligen Aufgabenbereich betreffen, beratend tätig und gibt Stellungnahmen ab. Er ist zu hören, bevor wichtige Entscheidungen im jeweiligen Aufgabenbereich getroffen werden.

§ 11
Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn der Antrag auf Auflösung allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung vorgelegen hat.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt des Vereinsvermögen an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband Hamburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke und im Sinne des Vereins zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 5.2.2019 von der Mitgliederversammlung von KIDS Hamburg e.V. beschlossen.

Bettina Fischer, 1.Vorsitzende
Nina Pfister, 2. Vorsitzende
Peter Grotheer-Isecke, Schatzmeister

KIDS Hamburg e. V. Satzung vom 2.2.2021

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