Corona – wenn Pflege zu Hause neu organisiert werden muss
Das übliche Betreuungssetting bricht zusammen: Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege schließen wegen des Coronavirus, osteuropäische Betreuungskräfte verlassen das Land, ambulante Pflegedienste arbeiten anders. Für Betroffene und Angehörige ist das eine enorme Belastung. Was Sie tun können.
Pflegegeld oder Pflegesachleistung
In der Regel erhalten Kinder mit Down-Syndrom ein monatliches Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Diese Leistungen sind zu beantragen bei der zuständigen Pflegekasse der Krankenkasse oder evtl. beim zuständigen Sozialamt gem. § 64 SGB XII (Pflegegeld). Welchen Pflegegrad Ihr Kind bekommt, hängt von der Einstufung und Beurteilung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ab. Das Pflegegeld ist nicht einkommensabhängig.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegeld.html
Ersatzpflege und Kurzzeitpflege
Wenn Sie als Pflegeperson verhindert sind, können Dritte (Freunde, Nachbarn, „Babysitter“ etc.) Ihr Kind pflegen. Dafür gibt es die Ersatzpflegeleistungen (Verhinderungspflege) oder auch die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung. Ein Teilbetrag der Kurzzeitpflege kann die Verhinderungspflege aufstocken.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html
Entlastungsbetrag
Außerdem gibt es nach § 45 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) bei häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Diese Leistung kann über eine anerkannte Einrichtung abgerechnet werden oder über die sogenannte Nachbarschaftshilfe. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Für Hamburg hier weiterlesen
Bundesministerium für Gesundheit
Leistungen der Pflegeversicherung
Informationen zur Pflegeversicherung finden Sie auch auf der Seite des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. www.bvkm.de/
Richtlinien der Begutachtung durch den MDK
Richtlinien zum Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien – BRi) vom 15. April 2016 – gültig ab 1. Januar 2017
https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/pflegeversicherung.jsp
Bundesministerium für Gesundheit
Informationen zu Pflegehilfsmitteln
Pflegestützpunkt für Kinder und Jugendliche
Behörden-Telefon Nr. 115
Die 115 als Wegweiser für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
Hier erhalten Anrufende Informationen rund um die Pflegeveresicherung.
Von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr
Literatur zur Pflegeversicherung
Hellmann, Langer, Leonhard, Schumacher, Wendt
Recht auf Teilhabe, Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung
Lebenshilfe-Verlag, 4. Auflage 2019, ca. 330 Seiten, ISBN 978-3-88617-560-4,19,50 Euro (Bildquelle: Bundesvereinigung Lebenshilfe, David Maurer)